Im Gegensatz zu angestellten Humanmedizinern, ist die Vergütung von Assistenzzahnärzten in freier Praxis nicht tarifvertraglich geregelt. D.h. grundsätzlich ist das Gehalt hier frei verhandelbar. Erfahrungsgemäß liegt das monatliche Bruttoeinkommen im Durchschnitt bei ca. 2.500€. Die tariflichen Gehaltstabellen für angestellte Ärzte findet Ihr hier.

Was bedeutet eigentlich Brutto- bzw. Nettoeinkommen?

Euer Bruttogehalt ist das monatliche Grundeinkommen, von dem noch die Lohnsteuer und die Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden. Das Nettogehalt ist der Betrag, den Ihr am Monatsende überwiesen bekommt. In der Regel beträgt der Nettolohn etwa 60% des Bruttolohns. Da die Abzüge von Euerem Bruttogehalt von persönlichen Faktoren abhängen (Steuerklasse, Kirchensteuerpflicht, Anzahl der Kinder, gesetzlich oder privat versichert etc.), können wir Euch nicht pauschal sagen, wie hoch die einzelnen Beträge bei Euch sein werden. Dafür könnt Ihr aber den Brutto-Nettorechner benutzen – hier erfahrt Ihr genau, wieviel Euch von Eurem Bruttolohn bleibt.

Das deutsche Steuersystem zählt zu den kompliziertesten der Welt.

Bei lohnsteuerpflichtigen Arbeitnehmern hat während des Jahres eine monatliche vorläufige Steuererhebung zu erfolgen. Dies erfolgt mit Hilfe von unterschiedlichen Steuerklassen (Lohnsteuerklasse I z.B. ledige Steuerpflichtige bis Lohnsteuerklasse VI). Seit dem 01.01.2013 wurde mit Einführung der Elektronischen LohnSteuerAbzugsMerkmale (ELStAM) die Lohnsteuerkarte aus Papier durch ein elektronisches Verfahren ersetzt.

Die Daten, die bisher auf der Vorderseite der Lohnsteuerkarte angegeben waren (Steuerklasse, Zahl der Kinder, Religionszugehörigkeit und Freibeträge) werden den Arbeitgebern nun von der Finanzverwaltung elektronisch bereitgestellt.

Die jeweiligen Lohnsteuerklassen sind letztendlich nur ein unterjähriges Hilfsmittel zur Besteuerung. Je nach persönlicher Situation können hier steuerliche Freibeträge berücksichtigt werden.

Kurzübersicht über die Steuerklassen:

  • Steuerklasse I: ledige Arbeitnehmer
  • Steuerklasse II: alleinerziehende Arbeitnehmer
  • Steuerklasse III: verheiratete Arbeitnehmer in Kombination mit StKl. V
  • Steuerklasse IV: verheiratete Arbeitnehmer, beide Einkommen gleiche StKl.
  • Steuerklasse V: verheiratete Arbeitnehmer in Kombination mit StKl. III

Bei Erstellung der Einkommensteuer werden alle Steuerpflichtige einheitlich nach Grund- (ledige Steuerpflichtige) oder Splittingtabelle (verheiratete Steuerpflichtige) besteuert, egal welche Steuerklasse sie hatten. Die Steuerklassen spielen bei der endgültigen Besteuerung somit keine Rolle.